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Islamischer Religionsunterricht in NRW

Bedeutung des Islamischen Religionsunterrichts in NRW

Seit über 30 Jahren wird nun in Nordrhein-Westfalen über die Einführung des Islamischen Religionsunterrichts (IRU) diskutiert. Es mussten zahlreiche Anläufe genommen werden, bis Ende 2011 ein Kompromiss die Folge war.
Das 6. Schulrechtsänderungsgesetz sollte einen neuen Ansatz darstellen, den islamischen Religionsunterrichts in öffentlichen Schulen zu etablieren.

Um diesen Unterricht zu etablieren, versuchten seit Jahren die muslimischen Religionsgemeinschaften in NRW dem Land als Ansprech- und Kooperationspartner zur Verfügung zu stehen. Jedoch wurde immer wieder die fehlende Religionsgemeinschaftseigenschaft abgestritten.

Der IRU ist für muslimische Schüler von überragender Wichtigkeit. Dieser dient zur positiven Identifikation mit der bekenntnisgebundenen Religion. Kernpunkt sind die grundlegenden Aussagen der Religion als Glaubenswahrheit. Der Unterricht wird bekenntnisorientiert und nicht aus einer kritischen Distanz heraus gestaltet.

Verfassungsrechtlich dient der islamische Religionsunterricht der Grundrechtsverwirklichung aus Art. 7 Abs. 3 GG. Mit der institutionellen Garantie des Religionsunterrichts wird das subjektive Recht der Schüler, der Eltern und der Religionsgemeinschaften gewährleistet.

Der IRU soll hierbei zu einem selbstkritisch-reflektiertem islamisches Selbstbewusstsein beitragen. Ferner soll ein Beitrag für Verständnis und Toleranz gegenüber Andersdenkende heranführen, die die Grundwerte der Verfassung nicht negieren und die vielfältige Gesellschaft vor Augen führen.

Der staatliche Negativstatus

Der säkulare und neutrale Staat kann und darf nicht das Islamverständnis der Muslime festlegen. Dasselbe gilt sowohl für das Christentum als auch das Judentum und andere Religionen. Daher muss die Verantwortung bei den Religionsgemeinschaften liegen.

Die Religionsgemeinschaften werden nicht vom Staat gebildet oder anerkannt, sondern ergeben sich aus dem Selbstverständnis und dem äußeren Erscheinungsbild.

Rechtslage in NRW

In NRW ist im Jahre 2011 das „Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach“ vom Landtag verabschiedet worden. Hiernach bildet das Schulministerium einen 8-köpfigen Beirat „der die Anliegen und die Interessen der islamischen Organisationen bei der Einführung und der Durchführung des islamischen Religionsunterrichts […] vertritt“. Vier der Mitglieder werden von den islamischen Organisationen in NRW entsendet und vier weitere werden vom Ministerium im Einvernehmen mit den islamischen Organisationen bestimmt. Dieses sollte jedoch eine Übergangsphase darstellen. Sie bleibt insbesondere hinter den verfassungsrechtlichen Ansprüchen und Rechten zurück. In Bereich des bekenntnisorientierten Religionsunterrichts wird somit den islamischen Religionsgemeinschaften ein Mitwirkungsrecht nur eingeschränkt gewährt.

Die Begründung für das Gesetz war die fehlende Anerkennung der Religionsgemeinschaftseigenschaft.

Für alle anderen Religionsgemeinschaften wurde kein vergleichbares Gesetz eingeführt. Der Religionsunterricht wird bei anderen Religionsgemeinschaften auf Grundlage des § 31 SchulG NRW durchgeführt.

Durch das Beiratskonstrukt in NRW haben die muslimischen Religionsgemeinschaften ein unbefriedigendes Mitwirkungsrecht erhalten, welches verfassungsrechtlichen Ansprüchen und Rechten nicht gerecht wird.